Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beauftragen Sie nach Möglichkeit einen Rechtsanwalt ! Erfahrene Rechtsanwälte fordern die Möglichkeiten für Sie ein.
Trifft einem überhaupt keine Schuld, was jedoch sehr selten vorkommt, dann hat man gegenüber der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestimmte Ansprüche. Doch Vorsicht - es gilt die Schadensminderungspflicht - auch für den Geschädigten.
Das 1. Problem kann schon sehr schnell auftreten. Der Unfallgegner kennt seine Versicherung nicht oder verschwindet ohne sich um den Schaden zu kümmern. Hier gibt es den Zentralruf der Deutschen Autoversicherer. Hierüber kann man den Versicherungsnehmer des gegenerischen Fahrzeuges ausfindig machen. Hierzu stelle ich den folgenden Link zur Verfügung:
Hat man die Versicherung erfahren, sollte man dort schon seine Ansprüche anmelden. Damit die Bearbeitung beginnen kann. Bitte notieren Sie sich den Gesprächspartner und den Zeitpunkt des Telefonates.
Abschleppkosten
Diese Kosten werden natürlich der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt. Sollte man einem Automobilclub angehören oder die Schutzbrieffunktion im Vertrag haben empfehle ich trotzdem diese Option zu nutzen. Viele Abschleppunternehmen verlangen Barzahlung zur Verbringung des Fahrzeuges zum gewünschten Ort. Wenn dies nicht möglich ist, können erhebliche Probleme auftreten. Evtl. kann die Werkstatt eine Übernahmegarantie aussprechen.
Anwaltskosten
Aus meiner Sicht ist es immer empfehlenswert, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Vorsicht ist geboten bei dem Umfang des Schadens, den Sie geltend machen wollen. Machen Sie und Ihr Anwalt den kompletten Schaden geltend und es wird eine
Teilschuld festgestellt, könnten Ihnen auch Kosten entstehen.
Gefahr besteht auch, wenn die gegnerische Versicherung die Schadenabwicklung verzögert. Dann kann man jedoch die eigenen Kaskoversicherung in Anspruch nehmen.
Nicht nur aus diesem Grund ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung absolut sinnvoll.
Diese minimiert Ihr Kostenrisiko und kann behilflich sein, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Bei Körperschaden sollte immer ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Mietwagen
Bei nicht fahrbereiten oder verkehrssicheren Fahrzeugen kann nach einem Unfall für den Zeitraum der Reparatur ein Leihwagen genommen werden. Es sollte ein
bekannter Autovermieter und eine Klasse tiefer genommen werden.
Sollte die gleiche Klasse angemietet werden, so besteht die Gefahr, dass die Versicherung die Kosten nicht in voller Höhe übernimmt, sondern ca. 15% der Mietkostensumme (Eigenersparnis, also
dafür,keine Verschleiß und lfd. Kosten des beschädigten eigenen Autos).
abzieht. Einen derartigen Abzug können Sie durch die Anmietung eines kleineren Fahrzeugs vermeiden.
Die Gefahr, Mietwagenkosten nicht erstattet zu bekommen besteht dann, wenn Sie Wenigfahrer sind, und es günstiger gewesen wäre, für diese Fahrten ein Taxi zu
benutzen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Kosten in der Regel nur über einen Zeitraum von ca. 14 Tagen erstattet werden. Zwei Wochen gelten allgemein als
ausreichend, um ein Fahrzeug instandzusetzen bzw. ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Gegebenenfalls ist die Dauer der Gutachtenerstellung hinzuzurechnen. Eine Erstattungspflicht für die Kosten einer Vollkaskoversicherung besteht nur dann, wenn Ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls in diesem Umfang versichert war. Wenn nicht, wird in der Regel nur die Hälfte gezahlt.
Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Zahlung der Versicherung erst dannfällig ist, wenn Sie die Reparatur bzw. die Neuanschaffung nachgewiesen haben. Dies geschieht in der Regel
durch Vorlage der Reparaturrechnung oder eines Fotos mit einer Tageszeitung als Datumsnachweis. Wenn Sie sich ein neues Fahrzeug angeschafft haben, müssen Sie der Versicherung eine Kopie des neuen
Fahrzeugscheins zukommen lassen.
Sollte die Reparatur Ihres Autos bzw. die Neuanschaffung des gleichen Typs unverhältnismäßig lange dauern (exotischer Typ, Oldtimer o.ä.), kann die Versicherung die Anschaffung eines
Interimsfahrzeugs (Übergangsfahrzeug) verlangen, um den Grundsätzen der Schadensminimierungspflicht Rechnung zu tragen.
Nutzungsausfallentschädigung statt Mietwagen
Diese Entschädigung richtet sich nach dem Typ des Fahrzeuges.
Das Fahrzeug muss beschädigt und nicht mehr fahrbereit und man möchte es nach der Reparatur weiter nutzen. Eine Entschädigung steht nicht zu, wenn man sich entschließt zukünftig auf das
Autofahren zu verzichten oder wenn ein Zweitwagen vorhanden ist. Ansonsten gelten die gleichen Regelen, wie beim Mietwagen.
Reparaturkosten
Diese können evtl. auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags der Werkstatt abrechnen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie den Schaden selbst behoben oder eine "Billigreparatur" durchgeführt haben.
Achtung: Für den Fall, dass Sie sich für eine "Billigreparatur" (d.h. freieWerkstatt, Tankstelle, o.ä.) entschieden haben, sollten Sie dies möglichst früh mit der Versicherung klären. Denn diese versuchen häufig, dann auf Grundlage der (niedrigeren) Reparaturrechnung, und nicht mehr auf Gutachterbasis bzw. Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt abzurechnen.
Besonders ärgerlich ist ein Unfall für die Besitzer von neuen Fahrzeugen. Oft sind die Fahrzeuge nur wenige Wochen alt und haben eine sehr geringe Fahrleistung. Diese Fahrer wünschen sich nach einem
Unfall nicht selten, von der gegnerischen Versicherung mit einem Neuwagen entschädigt zu werden. Dies bleibt aber die große Ausnahme, da ein Neu-Ersatz nach einem Unfall nur vollzogen wird, wenn das
Auto nicht älter als vier Wochenist, und die Fahrleistung nicht mehr als 1000 Kilometer beträgt. Nur dann ist noch von einem Neuwagen zu sprechen. In allen anderen Fällen muss sich der Geschädigte
mit einer Reparatur zufrieden geben.
Sachverständiger
Die Höhe des Schadens kann der Geschädigte durch einen Sachverständigengutachten feststellen lassen und sich die darau entstehenden Kosten erstatten lassen.
Vorsicht ist jedoch bei Bagatellschäden geboten. Sind die Reperaturkosten nicht so hoch (bis ca. 1.000 Euro), dann ist die Einschaltung eines Gutachters unverhältnismäßig und widerspricht der Schadenminderungspflicht. Es ist ebenfalls nicht zu empfehlen, das Fahrzeug über eine größere Entfernung zum Wohnort zu transportieren, um es dort begutachten zu lassen. Sollte es sich dann herausstellen, dass es sich um einen Totalschaden handelt, verweigern die Versicherungen häufig die Übernahme der Kosten, da ein Gutachter auch am Unfallort das Fahrzeug hätte besichtigen können.
Auch der Verkauf des Autos zum Restwert kann problemlos an Ort und Stelle erfolgen. In solchen Fällen kann es dazu kommen, dass die Versicherung lediglich eine Pauschale erstattet, die weit unter den tatsächlichen Kosten liegt.
Wertminderung
Technische Wertminderung: Trotz fachgerechter Reparatur kann das Auto kann es häufig nicht mehr in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Es hat in diesem Fall Reparaturspuren oder gar Restschäden, d.h. es wurde durch den Unfall auf Dauer in seinem Wert gemindert.
Merkantilie Wertminderung:
Es gibt aber auch den Fall, in dem Ihr Auto zwar vollständig und fachgerecht wiederhergestellt wurde, es aber nicht auszuschließen ist, dass sich am Wagen nochverborgene Mängel befinden, die sich
erst in Zukunft bemerkbar machen. Es liegt nun zwar keine technische Wertminderung vor, der Unfall wird sich aber spätestens in einem geringeren Wiederverkaufspreis niederschlagen.
Die Wertminderungen müssen generell in einem Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Wichtig: Einen Anspruch auf Erstattung der Wertminderung haben Sie nicht, wenn:
nur ein sog. Einfachschaden vorliegt. Das ist ein Schaden, der mit relativ einfachen Mitteln (ausbeulen, ersetzen, schrauben) so behoben werden kann, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein beschädigtes Teil durch ein Neuteil ersetzt wird (Stoßstange, Kotflügel, u.ä.).
Oder das beschädigte Fahrzeug älter als fünf Jahre ist, da dann ein Restschaden auf den Wert des Fahrzeugs keinen Einfluss mehr hat (aber auch hierzu gibt es Ausnahmen).
Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mehr als 100.000 km hat, dann gilt es nämlich als so weit abgenutzt, dass eine Wertminderung in der Regel nicht mehr in
Betracht kommt (ebenfalls liegen hier auch andere Urteile vor.)
Totalschaden
Sollte nach einem Unfall Ihr Fahrzeug so stark beschädigt sein, dass die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen, liegt ein sogenannter Totalschaden vor. Es muss sich dabei nicht unbedingt um einen technischen Totalschaden (d.h. das Fahrzeug lässt sich nicht mehr herrichten) handeln, es reicht schon, dass die Kosten der Reparatur einfach nicht mehr im Verhältnis zum Wert Ihres Fahrzeugs stehen (sog.wirtschaftlicher Totalschaden). In einem solchen Fall muss die Versicherung Ihnen nicht die Reparaturkosten erstatten, sondern nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Die einzige Ausnahme ist, dass eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, das Auto sich aber trotzdem noch reparieren lässt und die Reparaturkosten nicht mehr als 130% des
Wiederbeschaffungswerts betragen.
Der Wiederbeschaffungswert ist dabei der Betrag, den Sie für ein Fahrzeug bezahlen müssten,das vom Wert her Ihrem Fahrzeug vor dem Unfall gleicht. Dieser Wiederbeschaffungswert darf nichtnur der
reine Zeitwert sein, sondern muss auch den Betrag beinhalten, den ein Gebrauchtwagenhändler durchschnittlich als Gewinn machen würde. Weiterhin müssen die örtlichenBegebenheiten berücksichtigt
werden, da Gebrauchtwagenpreise regionalen Schwankungenunterliegen.
Der Restwerterlös ist der Betrag, zu dem das beschädigte Fahrzeug laut Gutachter noch veräußert werden kann. Zu beachten ist dabei, dass Sie ein konkretes Angebot der gegnerischen Versicherung, das
höher ausfällt als das des Gutachters, annehmenmüssem. Veräußern Sie das Wrack dennoch zum (niedrigeren) Gutachterschätzwert, darf die Versicherung Ihnen die Differenz in Abzug bringen. Selbiges gilt
aber auch, sobald Sie einen höheren Verkaufspreis als den Schätzwert erzielen. Eine Ausnahme ist allerdings der Fall, wenn Sie das beschädigte Fahrzeug einem Händler in Zahlung geben, bei dem Sie ein
Ersatzfahrzeug erwerben. Dieser zahlt nicht selten einen höheren Preis als den Schätzwert, weil Sie im Gegenzug ein neues Fahrzeug bei ihm erwerben, und der höhere Preis einen versteckten Rabatt auf
das neue Fahrzeug darstellt.
Hat die gegnerische Versicherung Zweifel an dem von Ihnen vorgelegten Gutachten, hat sie jederzeit das Recht, das Fahrzeug ihrerseits nachbesichtigen zu lassen.
Standkosten
Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Unfall mit Totalschaden abggestellt werden müssen, wird Ihnen für den Zeitraum, den Sie benötigen, um ein Gutachten einzuholen und zu entscheiden was mit Ihrem Fahrzeug
geschieht (verschrotten, verkaufen, reparieren), ca. eine Woche Zeit gegeben. Diese Kosten müssen auch von der Versicherung übernommen werden. Sollte das Wrack einen Restwert haben,
und Sie es der Versicherung zum Kauf anbieten, muss diese die Kosten bis zu der Entscheidung, ob sie Ihr Fahrzeug ankauft, ebenfalls tragen.
Zulassungskosten
Die bei einer Neuzulassung entstehenden Kosten für Gebühren, neue Kennzeichen, u.ä. müssen ebenfalls von der Versicherung ersetzt werden. Dabei können Sie entweder gegen Nachweis oder pauschal durch
Vorlage des neuen Kfz-Scheins abrechnen. Bei der pauschalen Abrechnung werden je nach Region zwischen 40 - 70 Euro erstattet.
Schmerzensgeld
Ganz wichtig: Auch wenn man nach dem Unfall nicht direkt etwas merkt, sollte man dies nicht verschleppen. Oftmals erleidet man ein Schleudertrauma. Dies kündigt sich oftmals durch leichte
Kopfschmerzen an. Sollte man diese bekommen heißt es direkt zum Arzt. Denn man ist in der Nachweispflicht.
Heilungskosten
Nach einem Unfall gehören auch die Heilungskosten (Arzt-, Krankenhaus-, Kur-, Medikamentenkosten u.ä.) zu den erstattungsfähigen Beträgen. Besuchskosten näherer Angehöriger werden ebenfalls ersetzt,
sobald diese wichtig für Ihren Heilverlauf sind. Dieses muss allerdings von einem behandelnden Arzt bescheinigt werden.
Sollten Ihre Verletzungen nach dem Unfall so stark ausfallen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren alten Beruf auszuüben und eine Umschulung durchgeführt werden muss, ist der Schädiger u.U.
auch für diese Kosten verantwortlich.
Müssen Sie zur Wahrung Ihrer Ansprüche ein oder mehrere Arztgutachten einholen, werden auch diese Kosten erstattet.
Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dann können Sie nur Beträge geltend machen, die von Ihrer Versicherung nicht erstattet werden.
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